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Channel: Montrealer – Rechtslupe
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LKW- statt Lufttransport

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Führt der aufgrund eines Luftfrachtvertrags beauftragte Frachtführer den Transport auf einer Teilstrecke mit dem LKW durch, obwohl eine Luftbeförderung technisch und verbindungsmäßig grundsätzlich möglich wäre, hat die Oberflächenbeförderung keine Hilfsfunktion mehr, sondern einen die Luftbeförderung ersetzenden eigenständigen Charakter, so dass nicht mehr von einem Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ auszugehen ist. Darauf, dass der unterbeauftragte Luftfrachtführer vom nächstgelegenen Flughafen nicht direkt zum Zielort fliegt, kommt es nicht an.

Die Haftung des Frachtführers richtet sich in diesem Fall nach den §§ 425 ff. HGB und nicht nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag nach § 452 Satz 1 HGB die §§ 407 bis 450 HGB anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.

Die Beförderung des Gutes ist im Streitfall auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (Fahrzeug, Flugzeug) durchgeführt worden. Wäre über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden, wäre auf den ersten Vertrag (hier: Beförderung von Bochum nach Paris auf der Straße) das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und auf den zweiten Vertrag (Beförderung von Paris nach Singapur mit dem Flugzeug) das Montrealer Übereinkommen anwendbar. Auf den Vertrag sind daher grundsätzlich die Vorschriften der §§ 407 bis 450 HGB anzuwenden.

Die dem § 452 HGB folgenden besonderen Vorschriften bestimmen nichts anderes. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 452a HGB nicht vor.

Steht fest, dass der Verlust auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich nach § 452a HGB die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften der §§ 425 ff. HGB nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären.

Vorliegend steht nicht fest, auf welcher Strecke ein Teilverlust der Handys erfolgt ist. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Verlust auf der Luftfrachtstrecke eingetreten ist.

Anzuwendende internationale Übereinkommen bestimmen gleichfalls nichts anderes. Insbesondere ergibt sich aus dem Montrealer Übereinkommen nichts Abweichendes.

Für eine gemischte Beförderung, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt wird, bestimmt Art. 38 Abs. 1 MÜ, dass das Übereinkommen vorbehaltlich seines Artikels 18 Abs. 4 (nur) für die Luftbeförderung gilt. Nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 MÜ umfasst der Zeitraum der Luftbeförderung zwar nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb eines Flughafens. Erfolgt jedoch eine solche Beförderung bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung (sogenannte Zubringerdienste), so wird nach Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist.

Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem Landtransport von Bochum über Düsseldorf nach Paris sei nicht von einem Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ auszugehen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung, auf die sich die Revision beruft, offen gelassen, unter welchen Voraussetzungen von Zubringerdiensten im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ auszugehen ist. Er hat diese Frage jedoch in einer nachfolgenden Entscheidung beantwortet. Danach ist von einem Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ nur dann auszugehen, wenn der Oberflächenbeförderung lediglich eine reine Hilfsfunktion für die Luftbeförderung zukommt. Unterbleibt eine Luftbeförderung auf einer Teilstrecke, obwohl eine solche technisch und verbindungsmäßig möglich wäre, hat die Oberflächenbeförderung keine Hilfsfunktion mehr, sondern einen die Luftbeförderung ersetzenden eigenständigen Charakter.

Danach ist die Ansicht, beim Landtransport von Bochum über Düsseldorf nach Paris sei nicht mehr von einem Zubringerdienst auszugehen, weil eine Luftbeförderung von Düsseldorf nach Paris möglich gewesen wäre, nicht zu beanstanden. Darauf, dass der von der Beklagten beauftragte Luftfrachtführer weder von Düsseldorf noch von einem anderen deutschen Flughafen direkt nach Singapur fliegt, kommt es nicht an. Da der Transport damit teilweise auf dem Landweg und teilweise auf dem Luftweg stattgefunden hat, bleibt es dabei, dass sich die Haftung des Frachtführers nach den §§ 425 ff. HGB richtet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2015 – I ZR 87/14


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